An betriebliche, behördliche und kirchliche Datenschutzbeauftragte werden hohe Anforderungen gestellt. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber auch die Fachkunde, in Bezug auf den Datenschutz als Voraussetzung für die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz festgelegt.
Die Anforderungen an die Fachkunde wurden erstmals in dem sog. Ulmer Urteil (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm) näher definiert. Datenschutzbeauftragte müssen mit Computerexpertise die Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen, den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften beherrschen.